Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger (Beisitzer) sowie die fachkundigen Laienrichter Albert Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Sommer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagen-den Partei G*** H***, Angestellte, , vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 25, wider die beklagte Partei M*** H****, Inhaber der Firma T*** B***, wohnhaft in ****, ****, wegen 88.698 S brutto s.A., infolge Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse 88.698 S brutto s.A.) gegen das Teilurteil (Streitwert 26.950 S brutto) des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.11.1995, 10 Cga 176/93w-24 nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und das ange-fochtene Teilurteil dahin abgeändert, daß es als Endurteil zu lauten hat:
"Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 88.698 S brutto samt 4 % Zinsen seit 1.5.1993 zu zahlen und die mit 36.451,76 S (darin 5.601,96 S USt und 2.840 S Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 30.273,60 S (darin 4.225,60 S USt und 4.920 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Außer Streit steht: Die Klägerin war vom 19.9.1988 bis 2.4.1993 Dienstnehmerin der Firma T**-B***; szt Inhaberin Frau G** H*** (verstorben am 7.3.1993) nunmehriger Inhaber der Beklagte. Der Höhe nach unbestritten ist das Klagebegehren (ON 12 AS 33a [Seite 1 der Übertragung des Tonbandprotokolls vom 30.11.1993]) - ausgenommen die modifizierten und im Berufungsverfahren nicht mehr verfolgten Zinsen- und Bankspesenmehrbegehren (ON 11).
Die Klägerin begehrte - gestützt auf ihre Beschäftigung vom 1.9.1989 bis 30.4.1993 als Angestellte der verstorbenen G** H***, die ein Textilhandelsunternehmen führte, zufolge der vom Beklagten auf unzutreffende Vorwürfe gestützten und unberechtigten Entlassungserklärung 88.698 S brutto; die Klagsforderung schlüsselt sich wie folgt auf:
April Gehalt 11.550 S,
Sonderzahlungen 1993 je 4/12tel 7.700 S
Kündigungsentschädigung 1.5.-30.6.1993 26.950 S
inklusive Sonderzahlung
Urlaubsentschädigung für 30 Werktage 15.548 S
Abfertigung
(2 Monatsentgelt inkl Sonderzahlung) 26.950 S
brutto 88.698 S
Nach Ableben der seinerzeitigen Dienstgeberin G*** H*** sei die Klägerin auch für deren Unternehmen tätig gewesen. Sie habe am 2.4.1993 entgegen der Behauptung des nun Beklagten keinen vorzeitigen Austritt erklärt, sondern der arbeitsmäßigen und nervlichen Überlastung wegen nach dem Ableben der Dienstgeberin noch am selben Tag den Arzt aufgesucht, der der Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit ab 2.4.1993 bestätigt habe. Am 3.4.1993 habe die Klägerin den Beklagten informiert und ersucht, im Anschluß den offenen Urlaub antreten zu dürfen. Noch während des bis 6.6.1993 dauernden Krankenstandes habe die Klägerin am 30.4.1993 der briefliche Entlassungsausspruch (./D) durch den Beklagten erreicht. Der Klägerin seien die "unrechtmäßige Zuordnung" von Geldbeträgen vorgeworfen und gleichzeitig die Kompensation mit den offenen Gegenansprüchen erklärt worden. Trotz Aufforderung habe der Beklagte keine Zahlung geleistet.
Der in erster Instanz vertretene Beklagte bestritt
(ON 7). Das Dienstverhältnis sei durch unberechtigten vorzei-tigen Austritt der Klägerin am 2.4.1993 beendet worden. Der Beklagte (zunächst Nachlaßverwalter) und seine Lebensgefährtin hätten bei Durchsicht der Unterlagen und Einsicht in die Kassabücher Malversationen entdeckt und vorsichtshalber am 28. 4. 1993 die fristlose Entlassung der Klägerin ausgesprochen. Der Beklagte habe E*** K**** beauftragt, nach dem Tod seiner Mutter (G*** H****) im Geschäft anwesend zu sein. Denn während deren schwerer Krankheit seien Unregelmäßigkeiten insofern aufgefallen, als die Klägerin doppelte Paragons ausgestellt habe. E*** K*** sei als Bevollmächtigte sowohl der erkrankten Mutter wie des Beklagten im Geschäft anwesend gewesen, um eine gewisse Kontrolle zu wahren. Das habe die Klägerin unwillig zur Kenntnis genommen und am 2.4.1993 den vorzeitigen Austritt erklärt, als in der Nacht vom 1. auf den 2.4.1993 ein nicht zuordenbarer Betrag von 34.000 S in der Kasse gefunden worden sei. Unmittelbarer Austrittsanlaß sei aber das Ersuchen E**** K****'s an die Klägerin gewesen, zum Telefon zu gehen. Das habe die Klägerin abgelehnt, worauf Korrak selbst zum Telefon gegangen sei und dem zufällige anrufenden Steuerberater erklärt habe, die Klägerin lehne es ab, zum Telefon zu gehen. Darauf habe sie in Anwesenheit von fünf Kunden geschrien: "Sie H**** -Hure, Sie impertinente Person! Ich kündige fristlos. Ich bleibe nicht eine Tag länger da, ich verzichte auf alles!" Die Klägerin sei dann vom Verkaufsraum in den darüber befindlichen Schneiderraum gegangen, habe ihre Tasche geholt und sei mit der Schneiderin, mit der die Klägerin gut befreundet gewesen sei, wieder heruntergekommen, habe der verdutzten Korrak die Schlüssel hingeworfen und das Geschäft darauf verlassen - dies in Anwesenheit noch etlicher Kundinnen. Der Beklagte habe mit dem Steuerberater Kontakt aufgenommen und aufgrund des unberechtigten vorzeitigen Austrittes mit 2.4.1993 die Abmeldung (./E) vorgenommen.
Am 27.4.1993 habe der Beklagte die Unterlagen gesichtet und in der Schneiderei Paragons vorgefunden, deren Überprüfung mit dem Kassabuch zutage gebracht hätte, daß die auf den Paragons aufscheinenden Beträge niemals als Eingänge im Kassabuch aufgeschienen seien. Es liege der Verdacht nahe, daß die Klä-gerin zwei Paragonblöcke - einen für Stammkundschaften und ei-nen für Laufkundschaften - verwendet habe. Dabei sei anzu-nehmen, letzterer Paragon sei im Original ausgefolgt, aber die Kopie vernichtet worden - dies ohne Eintragung ins Kassabuch. Der Vorkommnisse wegen sei noch vorsichtshalber die fristlose Entlassung ausgesprochen worden. Weiteres (ON 15 AS 41 = Ver-handlung vom 26.1.1994) habe die Klägerin anschließend an den Krankenstand vom 2. bis 6.4.1993 ihren Urlaub eigenmächtig konsumiert, ohne das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzu-stellen. Ein weiterer Grund zur Entlassung (ON 18 AS 93 = Verhandlung vom 30.5.1994) bilde die Äußerung der Klägerin gegenüber Eveline Korrak, "das ist eine Impertinenz, Sie sind ja nur die Holfeld-Hure"; dies gegenüber E*** K*** als Vertreterin sowohl der Erblasserin wie des Erben M*** H***.
Die Klägerin bestritt das Vorbringen (ON 18 AS 93). Der Nachlaß sei am 2.4.1993 unvertreten gewesen. M*** H*** und E*** K*** seien niemals Vorgesetzter der Klägerin. Selbst bei Richtigkeit des Vorbringens sei die Entlassung verspätet. Unrichtig sei die allfällige Behauptung eines vorzeitigen Austrittes gegenüber Korrak, weil sie bei der beklagten Partei keine Funktion innegehabt habe.
Mit Schriftsatz vom 17.6.1994 löste der Beklagte das Vollmachtsverhältnis zum Beklagtenvertreter (ON 19).
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Teilurteil den Abfertigungsanspruch als Teilanspruch unter Vorbehalt der Kostenentscheidung für das Endurteil ab, ausgehend von den auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung (ON 24 AS 119 - 125) wiedergegebenen Feststellungen, auf die, soweit im Fol-genden nicht wiederholt, verwiesen wird.
Die am 7.3.1993 verstorbene G*** H*** (Mutter des Beklagten) betrieb mit der Klägerin als einzigen Verkäuferin ein Textilgeschäft in Wien. Ebenso versah G**** H**** bis 17.3.1993 die Verkaufstätigkeit. H**** und die Klägerin hatten sich die Arbeitszeit derart aufgeteilt, daß G**** H**** ab 10 bis 17 Uhr anwesend war, die Klägerin von 9 bis 15 Uhr. Nach der Einlieferung Holfelds ins Spital versah die Klägerin von 9 - 17 Uhr ihren Dienst allein.
Seit dem Zeitpunkt, ab dem B*** H***, Gatte der Verstorbenen den Nachlaß ausschlug und das Geschäft dem Beklagten (Nachlaßverwalter ab 23.4.1993) als damit fest stehenden Alleinerben überlassen hatte, erschien über Ersuchen des Beklagten ab 20.3.1993 dessen Lebensgefährtin K*** - der Klägerin nicht fremd; nicht jedoch um der Klägerin Arbeit abzunehmen. Dazu hatte K*** mit der Verkaufstätigkeit im Textilgeschäft zu wenig Erfahrung. Bezüglich des alleinigen Umgangs mit dem Geld bestand gegenüber der Klägerin Mißtrauen. Sie hatte ab dem Ausfall der Chefin G*** H**** Kassa und Kassabuch allein geführt.
Nachmittags am 1.4.1993 erschien K*** um 16 Uhr 30 im Geschäft und verlangte von der Klägerin die Kassaübergabe sowie die Ausfolgung des in der Geldlade liegenden Geldes. Das verweigerte die Klägerin vorerst. Als K*** behauptete, von M**** H**** so beauftragt zu sein, gab die Klägerin nach und äußerte, daß, wenn es so sei, dann wolle sie mit der Kassa überhaupt nichts mehr zu tun haben. K**** solle, um die Handkassa übergeben zu erhalten, mit der Klägerin gehen. Sie folgte Korrak 48.000 S aus und sagte, K*** müsse am 2.4. ge-gen 8 Uhr 30 anwesend sein, damit Zeit nicht bloß zur Übergabe der Kassa vorhanden wäre sondern auch um genau zu sprechen über Kassastand und die innerhalb des Geschäftes eingehaltenen Vorgangsweisen mit den Paragons etc. K**** und die Klägerin verließen am 1.4.1993 das Geschäft, doch K**** begab sich wieder ins Geschäft zurück allein aus Interesse, ob nicht vielleicht etwas zu finden sei. Durch Zufall konnte K**** die nur durch Code zu öffnende Kassa öffnen und fand unter der Kasse Geld in Höhe von 34.000 S.
Am 2.4.1993 kam Korrak gegen 9 Uhr 30 ins Geschäft, die Klägerin war schon zugegen.
Kunden kamen, die die Klägerin bediente. K**** erwähnte gegenüber der Klägerin nicht, schon am Abend zuvor noch die in der Kassa versteckten 34.000 S gefunden zu haben. K****, die keine Warenkenntnisse hatte, hielt sich die ganze Zeit über im Verkaufsraum auf, wo ein Schreibtisch steht. Von dort aus rief K*** den Steuerberater an. Nach Ende des Gespräches läutete es unmittelbar kurz danach wieder - K*** hob ab. Es meldete sich Anna P****, die Gattin des Steuerberaters, welche die Klägerin sprechen wollte. Denn die Gattin des Steuerberaters benötigte für die Gehaltsverrechnung April von der Klägerin eine schon zweimal urgierte Originalbestätigung von der Wiener Gebietskrankenkasse über einen genehmigten Kuraufenthalt.
Nachdem Korrak abgehoben hatte und A*** P**** die Klägerin am Telefon verlangte, rief K**** die Klägerin zum Telefon, die aber schnippisch reagierte und äußerte, K**** sehe doch, daß die Klägerin Kunden bediene - zur der Zeit gerade die Zeugin Inge T*****.
K**** gab daraufhin gegenüber der Zeugin Anna P**** an, "daß die Klägerin nicht mit der Zeugin sprechen wolle". P*** bat K**** darum, der Klägerin auszurichten, daß sie dringend mit P*** sprechen wolle. Aufgrund der Äußerung K**** gegenüber P******, daß die Klägerin P***** nicht sprechen wolle, schrie die Klägerin laut auf, daß dies eine "Impertinenz" sei, "eine Frechheit, das stimme nicht." Die Klägerin kam zum Telefon, entschuldigte sich, sie hätte wegen einer Kundin nicht kommen können. P**** teilte dann der Klägerin mit, sie möge später anrufen, soferne sie Zeit habe. Dann legte die Klägerin auf. Nach Ende des Telefonats bemerkte K**** gegenüber der Klägerin, sie möge sich mäßigen, sie wäre ja nur Angestellte in diesem Haus. Die Klägerin, die sich durch die Anwesenheiten K**** kontrolliert fühlte und nervlich angespannt war, schrie dann die Zeugin K**** an, daß sie "ja nur die Hure des H***** sei, es reiche ihr, sie kündige fristlos, sie verzichte lieber auf alles, als daß sie da noch eine Minute länger bliebe." Die Klägerin war derart aufgebracht, daß die Zeugin K**** jeden Moment erwartete, die Klägerin verpasse ihr eine Ohrfeige. Zu Korrak sagte die Klägerin dann, sie müsse in die Apotheke gehen, um sich Tabletten zu holen. Von dort kam die Klägerin wieder ins Geschäft zurück, begab sich in den ersten Stock in die Werkstätte, um dort die Wirkung der Tabletten abzuwarten, welche jedoch nicht eintrat. Die Klägerin ging dann hinunter in den Verkaufsraum, packte ihre Sachen mit der Bemerkung, "es werde nichts mehr, es habe keinen Sinn", übergab die Klägerin K**** den Schlüssel und verließ das Geschäft.
Die Klägerin begab sich so gegen 1/2 2 Uhr nachmittags in die Ordination ihres Hausarztes, der sie krank schrieb. Das war bereits ein Ablenkungsmanöver der Klägerin, der bewußt wurde, daß sie durch die Beschimpfung der Zeugin K**** bzw. durch ihre Äußerung, einen finanziellen Verlust hinnehmen werde müssen, worauf sie dann noch am 2.4.1993 ein Schreiben (datiert aber mit 3.4.1993) an M**** H**** absandte, in dem sie eine Krankmeldung erstattete und bekanntgab, "daß sie ab ihrer Genesung den noch offenen Urlaub antrete".
Ebenso gab sie am 2.4.1993 ein mit 3.4.1993 an Holfeld sen. gerichtetes Schreiben zur Post, dem sie die Krankmeldung beilegte und den totalen Nervenzusammenbruch dem nicht verwun-denen Tod von G**** H***** zuschob und sie "im Andenken an die von ihr über alles verehrte G**** H**** mit der momentanen Situation gesundheitlich nicht fertig werde."
Der Beklagte, Angestellter der Casinos Austria, der vom Arbeitsrecht keine Ahnung hat, besprach sich erst gegen Ende des Monats April mit seinem Steuerberater. Aufgrund des Vorfalls vom 2.4.1993, (der groben Beschimpfung gegenüber Korrak) wurde vorsichtshalber die Entlassung ausgesprochen.
Als nicht erwiesen nahm das Erstgericht an: Die Klägerin habe weder einen vorzeitigen Austritt noch eine Erklärung in dieser Richtung abgegeben. Als erwiesen hingegen, daß die Zeugin P**** weder die Beschimpfung der Zeugin K**** durch die Klägerin als "H****-Hure" noch die Austrittserklärung der Klägerin mitanhören konnte.
Rechtlich wertete das Erstgericht als berechtigten Entlassungsgrund die Beschimpfung K**** (Vertreterin des be-klagten Erben) durch die Klägerin. Doch sei von einem vor-zeitigen, unberechtigten Austritt der Klägerin auszugehen. Ihre Äußerungen und Verhalten ließen nur diesen einen gültigen Schluß zu. Juristisch unhaltbar seien rechtliche Überlegungen in der Richtung, daß am 2.4.1993 die Verlassenschaft noch gar nicht vertreten und M**** H**** der Klägerin nicht vorgesetzt gewesen wäre, was auch auf die Zeugin K**** zuträfe. Aufgrund des unberechtigten vorzeitigen Austritts stehe der Klägerin keine Abfertigung zu.
Gegen die Erlassung bloß eines Teilurteils, womit statt über die gesamte Klagsforderung nur über das Abfertigungsbegehren und zwar im abweisenden Sinn erkannt worden sei, richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 25) wegen unrich-tiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrich-tiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der nicht wirksam vertretene Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt im Sinn der Abänderung des Teilurteils in eine Stattgebung aller Ansprüche durch Endurteil iSd § 390 ZPO Berechtigung zu.
Zutreffend wendet sich die Berufungswerberin eingangs gegen die vom Erstgericht vorgenommene Erlassung eines Teil- statt Endurteils (Kodek in Rechberger ZPO § 503 Z 4 Rz 5 nur unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache; vgl aber EFSlg 52.253/1 mwN - und die von der Berufungswerberin zitierten Belegstellen Fasching Komm II 570; SZ 59/64 ua).
Zweck des Teilurteils ist es, durch die endgültige Er-ledigung eines Teiles den ganzen Rechtsstreit beschleunigt und verbilligt abschließen zu können und dem Kläger die möglichst rasche Durchsetzung von leicht feststellbaren Teilansprüchen zu eröffnen (Fasching ZPR2 Rz 1416; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 392).
Alle Ansprüche sind der Höhe nach unbestritten (ON 12 AS 33a). Strittig ist nur deren Berechtigung zufolge der Begründetheit des Austritts. Damit bewirkt das Teilurteil keine Verfahrensbeschleunigung sondern ein Hinausschieben der Endentscheidung. Die gewählte Erledigungsart des Erstgerichts wider-spricht nicht nur § 391 ZPO sondern auch § 39 ASGG.
Schwerpunkt der Berufung bildet die Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Mit der zur Rechts- und Tatsachenrüge unter einem ausgeführten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung, die Klägerin habe eine Austrittserklärung abgegeben. Da Auflösungserklärungen gegenüber dem Vertragspartner ernst-lich und verständlich abzugeben seien (Martinek - M u W. Schwarz AngG7, 381), mangle es unter den gegebenen Umständen an einer Erklärung, die in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen gegeben habe, das Dienstverhältnis auf die gewählte Art auflösen zu wollen (Arb 9.350).
Weder aus den Aussagen der Zeugen A*** P***** noch T**** sei es möglich, auf die Beendigung durch Austritt zu schließen. Die festgestellten Tatsachen seien weder mit den Prozeßergebnissen noch mit der Lebenserfahrung vereinbar. Die Zeugin T***** habe über die Beendigungsart keinerlei Aussagen treffen können (Protokoll vom 26.1.1994 vor allem Seite 4). Aus der Aussage der Zeugin P***** gehe hingegen hervor, daß es am 2.4.1993 zu keiner Beendigung des Dienstverhältnisses gekommen sei. Einerseits habe die Zeugin nicht bestätigen können, daß irgendwelche Äußerungen über eine Beendigung des Dienstverhältnisses gefallen seien (Protokoll vom 11.4.1994, Seite 16); andererseits habe die Zeugin ausgesagt, ihr habe die Klägerin von ihrem Krankenstand Mitteilung gemacht habe (aaO), woraus folge, daß die Klägerin von einem aufrechten Dienstverhältnis ausgegangen sei. Weiters habe die Zeugin P**** bestätigt, daß H***** auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch rückwirkende Entlassung bestanden habe (Protokoll vom 11.4.1994, Seite 17). Daraus gehe her-vor, daß Holfeld das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden wollte. Dies lasse im Zusammenhang mit Beilage ./E darauf schließen, daß H**** als Abmeldungsgrund deshalb einen vor-zeitigen Austritt vorgeschützt habe, weil ihm sein Steuerberater erklärt habe, eine rückwirkende Entlassung sei nicht möglich. Die nicht erfolgte Entbindung des Steuerberaters P**** von der Verschwiegenheitspflicht sei ebenfalls im Lichte dieser - zwingenden - Schlußfolgerung zu sehen.
Das Erstgericht könne sich daher für sein Beweisergebnis nur auf die Aussage der Zeugin K**** berufen. Sie habe aber mit keinem Wort bestätigen können, die Worte der Klägerin als Austrittserklärung verstanden zu haben.
Unglaubwürdig seien H**** Aussagen. So habe die Zeugin K**** - von ihm bestätigt (Protokoll 11.4.1994, Seite 13) ausgeführt (Protokoll aaO Seite 10), über den Vorfall am 2.4.1994 abends H**** alles erzählt zu haben. Trotzdem habe er nichts unternommen, und selbst nach Erhalt der Schreiben (Beilage ./B und ./C), aus denen der Standpunkt der Berufungswerberin, das Dienstverhältnis sei noch aufrecht, in ei-ner jeden Zweifel ausschließbaren Weise zu entnehmen gewesen sei, nicht reagiert. Erst Ende April habe H****, weil er ein arbeitsrechtlicher Laie sei, den Steuerberater kontaktiert und sich erst dann von ihm beraten lassen. Dem widerspreche die Aussage der Zeugin P***** dahin, H**** habe ihren Mann unbedingt dazu bewegen wollen, eine rückwirkende Abmeldung mit dem Abmeldungsgrund der fristlosen Entlassung durchzuführen. Das bedeute, H***** habe gegenüber P**** keinerlei Aussagen über einen angeblichen vorzeitigen Austritt getätigt. H****'s Wunsch sei vielmehr dahin gegangen, das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung rückwirkend zu beenden. Folglich könne Holfeld von einem vorzeitigen Austritt zum damaligen Zeitpunkt nichts gewußt haben. H**** habe solches auch nicht durch die Zeugin K**** geschildert bekommen. Dazu komme noch, daß H**** seinen Steuerberater von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden habe - wohl nur um zu verhindern, daß dieser als Zeuge über die tatsächliche Beendigungsart (verspätete fristlose Entlassung) Auskunft gebe.
Festzustellen sei daher - mangels Beweises für einen vor-zeitigen Austritt - die Endigung des Dienstverhältnisses am 30.4.1993 durch Entlassung. Selbst wenn die Zeugin K**** die Äußerungen der Klägerin mißverstanden hätte, stehe fest, daß Korrak die Äußerungen der Klägerin nicht als vorzeitigen Aus-tritt gewertet habe. Durch das Übersenden der ./B und ./C an die beklagte Partei sei endgültig klar gewesen, daß die Klä-gerin keinesfalls die Beendigung des Dienstverhältnisses her-beiführen habe wollen. Auch die beklagte Partei habe das so verstanden, wäre doch sonst kaum erst zu einem viel späteren Zeitpunkt die rückwirkende Abmeldung von der Wiener Gebietskrankenkasse sowie die Absendung des Entlassungsschreibens veranlaßt worden.
Rechtlich rügt die Klägerin als sekundären Verfahrensmangel das Fehlen von Feststellungen, wer Vorgesetzter der Klägerin gewesen sei, bzw inwieweit K**** im Verhältnis zur Klägerin Arbeitskollegin oder gar Vorgesetzte gewesen sei. Zum 2.4.1993 sei übrigens der Nachlaß noch unvertreten gewesen. Weder der Beklagte noch die Zeugin K**** seien in einem dienstrechtlich relevanten Verhältnis zur Klägerin gestanden. K**** wäre daher zur Entgegennahme einer Austrittserklärung gar nicht befugt gewesen. Ein schlüssiges Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter hätte daher nicht zu-grunde gelegt werden dürfen.
Soweit das Erstgericht als Entlassungsgrund den Tatbestand des § 27 Z 6 AngG annehme, übersehe es, daß K**** nicht zum geschützten Personenkreis gehört habe. Dazu komme, daß die Entlassung erst am 30.4.1993 erfolgt sei, wiewohl der als Entlassungsgrund vorgeschobene Sachverhalt sich bereits am 2.4.1993 ereignet habe (Zeugenaussage K***'s über den Bericht an den Beklagten - Protokoll vom 11.4.1994, Seite 10).
Dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung trug das Berufungsgericht durch eine Wiederholung der in erster Instanz aufgenommen Beweise Rechnung und stellte folgende Tatsachen fest, die der Entscheidung - abweichend von den erst-gerichtlichen (wiedergegeben auf den Seiten 6 - 8 der Ausfer-tigung des Berufungsurteils betreffend jene zur Endigung des Dienstverhältnisses) zugrunde gelegt werden.
Für eine abschließende Beurteilung der Art der Endigung des Dienstverhältnisses war zu klären, ob die Klägerin am 2.4.1993 eine Austrittserklärung abgab - so die bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes - oder ob nur eine spätere Entlassungserklärung erfolgte - so der Prozeßstandpunkt der Klägerin.
Der bloße Eintritt eines Entlassungs- oder Austrittsgrundes bringt das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung. Es bedarf vielmehr einer Willenserklärung, die deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht, das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, zum Ausdruck bringt (Walter Schwarz - Günther Löschnigg, Arbeitsrecht5, 560). Auflösungserklärungen müssen bestimmt, ernstlich und verständlich dem anderen Vertragspartner gegenüber abgegeben werden (Martinek - M u W. Schwarz AngG7, 381 f Erl 4 zu § 20 AngG). Was für die Abgabe gültiger Willenserklärungen gilt, ist auch im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen zu beachten (Krejci in Rummel2 Rz 5 ff zu § 1162)
Das Berufungsgericht nimmt als erwiesen an:
Die Klägerin gab am 2.4.1993 keine Äußerungen ab, die sie als vorzeitigen Austritt verstanden wissen wollte. Vielmehr befand sich die Klägerin nach dem Ende des Telefonats zwischen den Zeuginnen E**** K*** und A*** P**** zwar in einem sichtlich erregten Zustand, weil K**** nicht darauf eingegangen war, daß der Klägerin die Kundenbedienung wichtiger erschien als die sofortige Entgegennahme eines bloß die Klägerin und keine Kundschaft betreffenden Telefonats.
Glaubhaft gab die Dauerkundin T**** als Zeugin (Protokoll vom 3.7.1995, AS 149 = Seite 3) an, keine Beschimpfungen gegenüber der Zeugin K**** durch die Klägerin vernommen zu haben. T****'s Aussage ist lebensnah. Wären die von der Beklagtenseite behaupteten Worte so gefallen, wie die Zeugin K**** vermeint - gegenüber der Klägerin für den Senat erkennbar kritisch bis negativ eingestellt - hätte dies die Zeugin T**** wohl erwähnt. War sie doch sichtlich auf das vornehme Betriebsklima des Geschäftes stolz. T***** wollte, wovon sich der Senat im Rahmen der Beweiswiederholung überzeugen konnte, der zum Kauf animierten Freundin in einem angesehenen Geschäft eine günstige Kaufgelegenheit zeigen und vermitteln. T***** hatte kein darüber hinausgehendes Eigeninteresse - dies im Gegensatz zur Zeugin K****. Sie hin-terließ den Eindruck, die Klägerin in ein schiefes Licht brin-gen zu wollen. Davon zeugte auch die überraschende Aussage des Zeugen Bruno H****. Beide Zeugenaussagen verstärkten beim Senat den Eindruck, angesichts des ungewöhnlichen Prozeßverhaltens des Beklagten sollte auch die Klägerin in ein schiefes Licht gerückt werden.
K***'s Aussage überzeugte schon deshalb nicht, weil K****, sei es aus Unsicherheit und im Bewußtsein mangelnder Fachkenntnis über die Geschäftsabwicklung, sei es zufolge auf-geschnappter Kritik an der Klägerin, am konstruktiven und po-sitiven Zugang zur Geschäftsführung mangelte.
Das Berufungsgericht nimmt daher - in Verbindung mit dem gesamten Akteninhalt - als erwiesen an, daß die Klägerin keine Austrittserklärung abgab.
Rechtlich ist maßgebend, daß der Beklagte keine, noch weniger eine fristgerechte Entlassungserklärung abgab (vgl dazu Kuderna, Entlassungsrecht2, 13 ff; vgl zul etwa 8 ObA 209/96, 9 ObA 11/96). Dem Beklagten mißlang der Beweis einer vorzeitigen und unberechtigten Austrittserklärung der Klä-gerin. Aus den dargelegten Gründen (Seite 9 und 12 der Urteilsausfertigung), mangelt es an der gegenüber dem Beklagten bzw seiner Vertreterin (K****) erforderlichen Willenserklärung der Klägerin, zweifelsfrei das Dienstverhältnis vorzeitig lösen zu wollen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der Klägerin die der Höhe nach unstrittige (Protokoll vom 30.5.1995, Seite 2 = AS 95) und die sich auch dem Grunde nach als berech-tigt erweisende Klageforderung zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO.
Nach § 45 Abs 3 iVm § 46 Abs 3 Z 1 erster Fall ASGG be-durfte es keines Ausspruches über die Revisionszulässigkeit. Denn der Streitgegenstand (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, ü-bersteigt 50.000 S (vgl Feitzinger - Tades, MSA 68 ASGG2, § 45 ASGG Anm 10 f), zumal für die Beurteilung der maßgeblichen Streitwertgrenze nicht der dem Teilurteil zugrundeliegende Teilanspruch sondern jener des gesamten Klagebegehrens maßge-bend ist (ZVR 1996/14, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 55 JN, Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 392, Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 1). Überdies gab das Berufungsgericht durch die abändernde Entscheidung dem Klagebegehren gänzlich statt.
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