JudikaturOLG Wien

6R126/95 – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
18. September 1995

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer und Dr. Schenk im Konkurs über das Vermögen des F***** O*****, Inhaber der nicht protokollierten Fa.*****, 1050 ***** 5/10, Masseverwalter Dr. *****, Rechtsanwalt in 1010 *****, über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.5.1995, 6 S 40/95i-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht wird die Wiedervorlage des Aktes nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufgetragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 31.3.1995, 6 S 40/95i-54, hatte das Erstgericht den Antrag des Gemeinschuldners auf Ausscheidung seiner Nutzungsrechte aus dem Unterpachtvertrag vom 28.8.1973 an der Parzelle 51, Gruppe V des Kleingartenvereins "S*****", ***** aus der Masse und auf deren Überlassung zu seiner freien Verfügung abgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Gemeinschuldner am 7.4.1995 zugestellt.

Mit seiner an das Oberlandesgericht Wien adressierten Eingabe vom 14.4.1995, welche inhaltlich als Rekurs gegen diese Entscheidung aufzufassen ist, strebt der Gemeinschuldner deren Abänderung im Sinne seines Ausscheidungsantrages an. Das Original dieser Eingabe langte am 24.4.1995 beim Oberlandesgericht Wien ein und wurde am 25.4.1995 an das Erstgericht weitergeleitet.

Bereits am 21.4.1995 war beim Erstgericht eine Fotokopie dieser Eingabe eingegangen und zum Konkursakt gelegt worden. Nach Erhalt des vom Oberlandesgericht Wien übermittelten und nach dem 25.4.1995 beim Erstgericht eingelangten Originals des Rekurses wurde dieser mit Beschluß vom 22.5.1995, 6 S 40/95i-58, als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen am 12.7.1995 zugestellten Beschluß richtet sich der am 19.7.1995 zur Post gegebene Rekurs des Gemeinschuldners, ON 60, mit dem erkennbaren Antrag auf ersatzlose Behebung dieser Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rekurs ist berechtigt.

Im angefochtenen Beschluß wird übergangen, daß bereits vor Einlangen des beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Rekurses (ON 57) am 21.4.1995 - und somit noch vor Ablauf der Rekursfrist - eine Kopie dieser Eingabe beim (zuständigen) Erstgericht eingegangen war (ON 55). Das Schriftstück blieb unbehandelt, obwohl es als Rekurs aufzufassen war, aber insofern einen verbesserbaren Mangel aufwies, als eine Unterfertigung in Urschrift fehlte (§ 58 Abs.4 Geo iVm §§ 171 KO, 75 Z 3 ZPO; SZ 21/37).

Dieser Mangel wurde allerdings mit Einlangen des vom Oberlandesgericht Wien übermittelten Originals des Rekurses, der auch eine Original-Unterschrift des Gemeinschuldners trägt, noch vor Erteilung eines Verbesserungsauftrages - und somit jedenfalls rechtzeitig (MGA 614, ENr.10 zu § 85 ZPO) - behoben. Der Rekurs ON 57 erweist sich daher der Sache nach als Verbesserung des bereits am 21.4.1995 - rechtzeitig - eingebrachten Rekurses ON 55.

Demnach mußte der Beschluß, womit das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen worden war, ersatzlos behoben werden.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO abhängt, sondern der zitierten Rechtsprechung folgt.

Rückverweise