4R192/95 – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, 3105 St. Pölten-U*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, wider die beklagte Partei ***** S*****, Gastwirt, *****, 2213 Bockfließ, wegen S 92.000,-- s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse S 4.941,36) gegen die im Wechselzahlungsauftrag des Landes- als Handelsgerichtes St. Pölten vom 4.8.1995, 3 Cg 116/95m-2, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage vom 28.7.1995 beantragte die klagende Partei die Erlassung eines Wechselzahlungsauf- trages über S 92.000,--. An Kosten verzeichnete sie (auf Basis einer Honorierung der Klage nach TP 2) S 4.941,36.
Das Erstgericht erließ zwar den Wechselzahlungsauftrag, sprach aber keine Kosten zu, weil eine Verbindung mit den Klagen zu 3 Cg 117/95 und 3 Cg 118/95 möglich gewesen wäre. Die sodann auflaufenden Kosten seien in den genannten Rechtssachen bereits bestimmt worden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Wechselzahlungsauftrag dahingehend abzuändern, daß die Kosten antragsgemäß mit S 4.941,36 bestimmt würden. Hilfsweise beantragte die Klägerin den Zuspruch von Kosten in der Höhe von S 1.645,38, weil dies der aliquote Kostenanteil der vorliegenden Klage an den Gesamtkosten aller drei Klagen im Falle ihrer Verbindung wäre.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 41 ZPO besteht ein Kostenersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozeßlage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Eine Partei kann daher nur den Ersatz jener Kosten beanspruchen, die ihr bei gleichem sachlichen und formalen Ergebnis mit einem Minimum an Aufwand entstanden wären (Fasching III 320; JBl 1978, 317). § 22 RATG sieht vor, daß Schriftsätze im Zivilprozeß nur dann abgesondert entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. § 227 Abs.1 ZPO sieht vor, daß der Kläger mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind, in derselben Klage geltend machen kann, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
Ein Kläger kann zwar nicht gezwungen werden, zwei oder mehrere gegen denselben Schuldner fällige Wechsel in einer Wechselklage geltend zu machen. Unterläßt er dies jedoch und erscheint die getrennte Erhebung der Klagen oder der Anträge zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so zieht dies die nach § 41 Abs.1 ZPO vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenfolgen nach sich. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist es auch nicht Sache des Erstgerichtes, in seiner Entscheidungsbegründung darzulegen, warum die drei Wechselklagen gegen die beklagte Partei verbunden hätten werden müssen. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen zu behaupten und zu bescheinigen, weshalb sie trotz der Möglichkeit der Verbindung drei getrennte Wechselklagen eingebracht hat.
Es kann der klagenden Partei aber auch nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, daß eine Verbindung mehrerer Wechselforderungen in einer gemeinsamen Klage dem Ziel der raschen und ökonomischen Durchsetzung von Wechselforderungen diametral entgegenstehe, weil die Erhebung von Einwendungen nur bezüglich eines Wechsels verhindere, daß der Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich der anderen Wechsel rechtskräftig werde.
Im Falle von Einwendungen der beklagten Partei nur gegen einen Teil der eingeklagten Wechsel erwächst der Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich der nicht bekämpften Ansprüche in Rechtskraft und bildet einen Exekutionstitel (Neumann, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen II4, 1439). Im Fall der Kumulierung mehrerer Wechselansprüche in einer Wechselklage ist daher die materielle und prozessuale Rechtssphäre des Klägers nicht schlechter gestellt als in dem Fall, daß er mehrere Wechselansprüche in getrennten Anträgen oder Klagen geltend macht (AnwZ 1931, 265; EvBl 1948/71; JBl 1968, 528).
Mangels konkreten Vorbringens der Klägerin, wieso trotz dieser Grundsätze im vorliegenden Fall die getrennte Einbringung der drei Wechselklagen notwendig war, hat das Erstgericht daher zu Recht im vorliegenden Wechselzahlungsauftrag keine Kosten mehr zugesprochen. Ausgehend von einem Streitwert von S 92.000,-- zu 3 Cg 116/95, von S 1,196.000,-- zu 3 Cg 117/95 und von S 1,511.301,90 zu 3 Cg 118/95, also ausgehend von einem Streitwert von S 2,799.302,30 bestimmte das Erstgericht die Kosten für einen Wechselzahlungsauftrag nach TP 2 mit S 5.170,65 samt 50 % Einheitssatz = S 2.585,33, 20 % USt = S 1.551,20 und S 40.750,-- (richtig: S 40.570,--) mit S 50.057,18. Davon wurden zu 3 Cg 117/95 S 34.907,80 und zu 3 Cg 118/95 S 15.149,38 bestimmt, sodaß im vorliegenden Verfahren kein Kostenanspruch mehr gegeben war. Auch das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Zuspruch der dem Streitwertanteil entsprechenden anteiligen Kosten von S 1.645,38 ist nicht berechtigt, weil dann insgesamt ein höherer Kostenzuspruch erfolgen würde als bei gemeinsamer Einbringung aller drei Klagen (siehe auch die Rekursentscheidung zu 3 Cg 118/95 des OLG Wien vom 7.11.1995, 6 R 548/95). Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs 2, 528 Abs 2 Z 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO.