JudikaturOLG Wien

9Ra101/95 – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. August 1995

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Rekursgericht durch die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Hellmich (Vorsitzender), Dr. Kuras und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Falser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter M*****, Lagerarbeiter, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. H*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Thomas N*****, Kleintransportunternehmung, ***** Wien, *****, wegen S 32.877,52 brutto (Rekursinteresse S 1.861,20), infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.4.1995, 16 Cga 96/95v-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte vor, bis 31.5.1995 bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen zu sein. Das Dienstverhältnis habe durch fristgerechte Arbeitgeberkündigung geendet. Er begehrte Lohn vom 1.12.1994 bis 31.1.1995 in Höhe von S 24.000,-, einen "Url.Zuschuß aliquot für 94 und 95 "in Höhe von S 4.846,15, eine "Wein.Rem. aliquot für 95" im Ausmaß von S 1.153,85, eine "Künd.Entsch. vom 1.2.1995 bis 3.2.1995 "in Höhe von S 1.200,- und eine "Url.Abfindung für 21 Wochen aliquot abzügl. 9 WT" in Höhe von S 1.677,52. An Kosten verzeichnete der Kläger "Normalkosten", ohne sich auf eine bestimmte Tarifpost zu berufen.

Das Erstgericht bestimmte im angefochtenen Zahlungsbefehl die Kosten des Klägers gemäß TP 2 mit S 3.453,84.

Gegen den Kostenausspruch richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm Kosten in Höhe von S 5.315,04 zu zahlen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

TP 2 gilt unter anderem für Klagen auf Zahlung des Entgelts für Arbeiten oder Dienste, soferne eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Sonst sind solche Klagen nach TP 3 A zu honorieren.

Der Kläger stützt sich nun darauf, daß er mit seiner Klage auch eine Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung geltend gemacht habe und es sich bei beiden Ansprüchen um Schadenersatzforderungen aus dem Titel der fristwidrigen Arbeitgeberkündigung handle. Schadenersatzklagen seien jedoch generell mit TP 3 zu honorieren. Dazu ist darauf zu verweisen, daß der Entgeltbegriff umfassend verstanden werden muß und darunter nicht nur Sonderzahlungen und etwa auch die Abfertigung (vgl OLG Wien 4.11.1994, 34 Ra 159/94) fallen, sondern im allgemeinen auch Urlaubsabfindungen nach § 10 UrlG. Diese treten an die Stelle des Naturalurlaubs und stellen ein Surrogat für diesen Naturalurlaubsanspruch dar (vgl OGH 29.4.1980, Arb 9871). Dabei handelt es sich jedoch hier nicht um einen Schadenersatzanspruch, der von einem bestimmten rechtswidrigen schuldhaften Verhalten abhängig wäre, sondern um einen Ersatzanspruch für den Naturalurlaub, der jeweils auf die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abstellt. Davon zu unterscheiden ist der Fall, daß ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht wird. Dafür lagen aber hier keine Anhaltspunkte vor.

Richtig ist hingegen, daß die Kündigungsentschädigung bei einer vorzeitigen unberechtigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch darstellt (vgl dazu §§ 1162 b ABGB, 29 AngG, OGH 12.10.1982 Arb 10.189). Die Judikatur und auch ein erheblicher Teil der Lehre sehen auch für fristwidrige Kündigungen das Schadenersatzprinzip vor und wenden die Regelungen über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses analog an (vgl etwa OGH, Arb 9259; Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht I**n, 267 f). Teile der Lehre vertreten jedoch auch das sogenannte Konversionsprinzip, wonach die Kündigung als eine solche zum richtigen Termin unter Einhaltung der richtigen Frist zu verstehen ist (vgl etwa Mayer-Maly, ZAS 1975, 227). Dies wurde teilweise in der Rechtsprechung insoweit übernommen, als die Kündigung "unter Einhaltung der gesetzlichen Frist" ausgesprochen wurde (vgl etwa OGH 19.1.1982, DRdA 1983, 363 oder OGH 25.11.1980, ZAS 1982, 91). In diesem Fall wären dann die für die Zeit zwischen dem unrichtigen Termin und dem nach dem Konversionsprinzip anzunehmenden richtigen Termin geltend zu machenden Ansprüche als normale Entgeltansprüche einzustufen. Der Kläger hat hier jedoch gar nicht näher ausgeführt, worauf er diese "Künd.Entsch." stützt. Im Zweifel ist dann, wenn Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, anzunehmen, daß es sich dabei um Entgeltansprüche handelt.

Da eine kurze Darstellung des Sachverhaltes für die geltend gemachten Ansprüche ausreichte, hat das Erstgericht zutreffend die Kosten für die Mahnklage nach TP 2 bemessen.

Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 40, 50 ZPO.

Oberlandesgericht Wien

Rückverweise