JudikaturOLG Wien

4R141/95 – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
18. August 1995

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Pimmer und Dr.Hradil in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.S*****, Aßmayergasse 6o, 113o Wien, vertreten durch Dr.***** M*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, *****, 1o2o Wien, vertreten durch Dr.***** F*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 5,184.ooo,-- s.A.), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31.5.1995, 17 Cg 1o4/94i-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß ersatzlos a u f g e h o b e n.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 5o.ooo,--.

Ein ordentlicher Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit ihrer Stufenklage vom 16.6.1994 begehrt die Klägerin 1.) die Beklagte für schuldig zu erkennen, den im Laufe des Jahres 1992 abgeschlossenen Bestandvertrag betreffend die Inbestandnahme des Hotels D*****, 1o9o Wien, G***** 3o, der klagenden Partei vorzulegen und 2.) die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, der Klägerin den auf Grund der Vorlage des Bestandvertrages sich auf der Grundlage des Bestandzinses ergebenden gesetzlichen Mäklerlohn zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und berief sich zum Beweise ihrer mangelnden Passivlegitimation unter anderem auf eine notariell beglaubigte auszugsweise Abschrift aus dem zwischen der ***** Hotelbetriebsgesellschaft mbH und Herrn Mag.***** K***** geschlossenen Pachtvertrag vom 1.11.1992. Eine Kopie dieser auszugsweisen Abschrift wurde gleichzeitig mit dem Beweisantrag (ON 8) vorgelegt.

Die Klägerin beantragte, der Beklagten gemäß § 82 Abs.1 ZPO aufzutragen, die von ihr selbst als Beilagen./1 und ./2 bezeichneten Urkunden, auf die sie in ihrem Schriftsatz ON 8 Bezug genommen hatte, dem Gericht in Urschrift binnen drei Tagen niederzulegen und die Klägerin hievon zum Zwecke der Einsichtnahme zu benachrichtigen, darüberhinaus, der Beklagten aufzutragen, die im Schriftsatz ON 8 als Beilage./2 bezeichneten Urkunden nicht bloß auszugsweise, sondern ihrem gesamten Inhalt und Umfange nach in Ansehung der Bestimmung des § 82 Abs.1 ZPO in Urschrift vorzulegen und die Klägerin zum Zwecke der Einsichtnahme auch hievon zu verständigen (ON 9). Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Stampiglie.

Gegen den Auftrag, die im Schriftsatz ON 8 als Beilage./2 bezeichnete Urkunden nicht bloß auszugsweise, sondern in ihrem gesamten Inhalte und Umfange nach vorzulegen, erhob die Beklagte Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß dahin abzuändern, daß vom Auftrag des Gerichtes nur die Vorlage derjenigen Originale aufgetragen werde, wie sie von der Beklagten als Beweis geführt und in Kopie vorgelegt worden seien.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht diesen Rekurs mit der Begründung zurück, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Rekurs gegen stattgebende Beschlüsse gemäß § 82 Abs.1 ZPO nicht zulässig sei. Der angefochtene Beschluß gehe auch über das Gesetz nicht hinweg, da dieses zwischen ganzen Urkunden und Teilen derselben nicht unterscheide, vielmehr müsse dem Gegner Einblick in die gesamte Urkunde gewährt werden, um dessen umfassende Informationsaufnahme zu ermöglichen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage des zurückgewiesenen Rekurses an das Rekursgericht aufzutragen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 523 erster Satz bestimmt, daß Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, sowie Rekurse, die nach Ablauf der Rekursfrist erhoben werden, von dem Gericht, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen sind. Nun ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ob eine dem Antrag nach § 82 Abs.1 ZPO stattgebende gerichtliche Anordnung mit Rekurs angefochten werden kann, doch wird aus der im G e s e t z normierten unbedingten Vorlagepflicht die Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung gefolgert (EvBl.1992/84 m.w.N.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits zur gesetzlichen Verpflichtung des Erstgerichtes geführt hat, den Rekurs zurückzuweisen, da der angefochtene Teil des Auftrages vom 18.5.1995 (ON 9) nicht als Beschluß beurteilt werden kann, der von der Bestimmung des § 82 Abs.1 ZPO gedeckt wäre: Diese Bestimmung besagt nämlich, daß, wenn eine Partei in einem Schriftsatz auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, sie auf Verlangen des Gegners verpflichtet ist, d i e s e Urkunden in Urschrift innerhalb drei Tagen bei Gericht niederzulegen. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte ausdrücklich nur auf die notariell beglaubigte a u s z u g s w e i s e Abschrift eines Pachtvertrages berufen und diese mittlerweile auch im Original vorgelegt. Die Urkundenvorlagepflicht nach § 82 Abs.1 ZPO dient der Information des Gegners und ist von der Urkundenvorlage nach § 299 ZPO zu unterscheiden, lediglich letztere dient der Beweisführung gegenüber dem Gerichte (Fasching II, 546). Der Kläger hat seinen Antrag jedoch ausdrücklich auf § 82 Abs.1 ZPO gestützt, sodaß der angefochtene Teil des erstgerichtlichen Auftrages, der sonst dem Verfahren zur Durchführung des Urkundenbeweises vorbehalten wäre, seiner gesetzlichen Grundlage entbehrte. Da sich auch mit der prozeßleitenden Natur eines solchen Beschlusses die Unzulässigkeit einer (abgesonderten) Anfechtung nicht begründen läßt und kein Fall des § 514 Abs.1 ZPO vorliegt (EvBl.1992/84), ist die Anfechtung des Beschlusses, soweit eine weitergehende Vorlage von Urkunden als derjenigen, auf die sich die Beklagte ausdrücklich berufen hat aufgetragen wird, grundsätzlich statthaft. Ob ein solcher - möglicherweise unstatthafter - Auftrag mangels Sanktion bei Nichtbefolgung eine Beschwer der beklagten Partei vermissen läßt, kann derzeit dahingestellt bleiben, da mangelnde Beschwer allein "nach den Vorschriften dieses Gesetzes" (§ 523 ZPO) den Rekurs nicht "überhaupt" unstatthaft macht.

Es war daher dem Rekurs Folge zu geben. Das Erstgericht wird nach Rechtskraft dieser Entscheidung den zu Unrecht zurückgewiesenen Rekurs dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Gemäß § 52 ZPO war die Kostenentscheidung vorzubehalten, da mangels Beteiligung der Klägerin an der Zurückweisung kein Zwischenstreit vorliegt.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf §§ 526 Abs.3, 5oo Abs.2 Z 1 ZPO.

Gemäß § 528 Abs.1 ZPO war ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zuzulassen, da vom Rekursgericht keine Rechtsfrage von der dort genannten Bedeutung zu beurteilen war.

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