JudikaturOLG Wien

RW0001109 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
28. Oktober 2024

Kein Anwendungsfall des § 117 PatG (iVm § 35 Abs 5 MSchG) liegt vor, wenn der Inhaber der Marke, deren ex tunc wirkende Nichtigerklärung (das heißt deren Nichtigkerklärung mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer) beantragt worden ist, die Marke während des Nichtigkeitsverfahrens mit Wirkung ex nunc löschen lässt und die Nichtigkeitsabteilung sodann die ex tunc wirkende Löschung ausspricht. Ein Kostenersatz des Antragstellers käme in diesem Fall theoretisch nur in Betracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zum Antrag gegeben hätte (§ 45 ZPO).

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