RW0001097 – OLG Wien Rechtssatz
Für die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB ist gemäß § 120 Abs 1 Z 2 und Abs 2 JN das Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig. Eine örtliche Unzuständigkeit bildet keinen schwerwiegenden Verfahrensverstoß im Sinne des § 57 Z 6 AußStrG und bleibt daher sanktionslos.