JudikaturOLG Wien

RW0001097 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht
24. April 2024

Für die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB ist gemäß § 120 Abs 1 Z 2 und Abs 2 JN das Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig. Eine örtliche Unzuständigkeit bildet keinen schwerwiegenden Verfahrensverstoß im Sinne des § 57 Z 6 AußStrG und bleibt daher sanktionslos.

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