RW0001060 – OLG Wien Rechtssatz
Die freie Würdigung des Nichterscheinens der Partei setzt voraus, dass die Partei ordnungsgemäß vorgeladen wurde. Hat sie eine Prozessvollmacht erteilt, dann ist die Ladung der Partei diesem zuzustellen. Der Prozessbevollmächtigte kann auch wirksam auf eine Zustellung der Ladung verzichten.