JudikaturOLG Wien

RW0001036 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2023

Über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden oder schon berichtigten Kosten einer Amtshandlung entscheidet das Rekursgericht in Senatsbesetzung; § 8a JN kommt hier nicht zur Anwendung.

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