Beantragt eine Partei in einem bereits anhängigen Verfahren Verfahrenshilfe, dann muss dem Prozessgegner bei sonstiger Nichtigkeit eines dem Antrag stattgebenden Beschlusses Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Dafür muss ihm der vollständige Verfahrenshilfeantrag einschließlich des Vermögensbekenntnisses und aller Belege zur Kenntnis gebracht werden.
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