JudikaturOLG Wien

RW0001014 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2022

Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemeinsam mit der juristischen Person für eine „absichtliche Schadenszufügung“ nach § 1295 Abs 2 ABGB, wenn für seine/ihre Person die erforderliche Wissens- und Willenskomponente erfüllt ist; bedingter Vorsatz genügt.

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