RW0001014 – OLG Wien Rechtssatz
Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemeinsam mit der juristischen Person für eine „absichtliche Schadenszufügung“ nach § 1295 Abs 2 ABGB, wenn für seine/ihre Person die erforderliche Wissens- und Willenskomponente erfüllt ist; bedingter Vorsatz genügt.