RW0001010 – OLG Wien Rechtssatz
Wenn eine Prozesspartei im elektronischen Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28a ZustG eingetragen ist und an der elektronischen Zustellung teilnimmt, kann ihr das Gericht Schriftstücke entweder elektronisch oder per Post zustellen; die Zustellung nur per Post ist daher wirksam.