Die Rekursbeschränkung des § 517 ZPO gilt auch für Rekurse nach § 332 Abs 2 ZPO (Höhe des Kostenvorschusses), weil keine „Entscheidung über die Prozesskosten“ betroffen ist. Maßgeblich ist der Streitwert in der Hauptsache, nicht die Höhe des Kostenvorschusses.
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