Mit der Einführung des neuen Gebührentatbestandes des § 31 Abs 1a GebAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Fall der - nunmehr verpflichtenden - Übermittlung des Gutachtens im ERV kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bzw Kopie des Gutachtens besteht.
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