Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden. Eine unrichtige Feststellung oder eine unvollständige Feststellung kann nie den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit begründen.
…als des tatsächlichen Akteninhaltes zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers getroffen werden (RS0043375). Eine unrichtige Feststellung oder eine unvollständige Feststellung kann nie den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit begründen (RW0000979). Die Berufung rügt eine bloße Unvollständigkeit („ ohne Berücksichtigung der Geldlast“) der Feststellung. Dies stellt jedoch keine Aktenwidrigkeit, sondern allenfalls einen sekundären Feststellungsmangel dar…
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