JudikaturOLG Wien

RW0000963 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2019

Die Voraussetzungen der in §§ 156b und 156c StVG genannten Kriterien sollen bei der „Frontdoor-Variante“ des eüH grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und nicht erst im Zuge des Erhebungsverfahrens nach § 156d StVG geschaffen werden. Kurze Fristen für Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs 3 AVG bzw. Ladungen zur Wahrung des Parteiengehörs sind daher bei einem vom Verurteilten durch seinen Antrag initiierten Verfahren nach § 156d Abs 1 StVG – insbesondere mit Blick auf die regelmäßig angeordnete  vorläufige Hemmung des Strafvollzugs nach § 156d Abs 4 StVG - nicht zu kritisieren.

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