JudikaturOLG Wien

RW0000962 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2019

Beantragt ein auf freiem Fuß befindlicher Verurteilter den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH („Frontdoor-Variante“), so darf von ihm – auch ohne explizite gesetzliche Anordnung oder Belehrung – erwartet werden, allfällige Änderungen seiner im Antrag genannten Adresse (und zugleich Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG), Telefonnummer ebenso wie Ortsabwesenheiten unaufgefordert dem für die Durchführung des Verfahrens nach § 156d Abs 1 StVG zuständigen Anstaltsleiter mitzuteilen. Unterlässt er dies, spricht nichts gegen  eine Wertung unter dem Aspekt mangelnder Kooperationsbereitschaft im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Prognoseentscheidung.

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