RW0000955 – OLG Wien Rechtssatz
Die von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft - solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauches gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte - keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche läge nur vor, wenn dem Vollzugsgericht eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.