RW0000920 – OLG Wien Rechtssatz
Dass die Rücklage jedenfalls bis zur Hälfte aller insgesamt erfolgter Einzahlungen nicht für Zahlungen nach § 54a Abs Abs 3 StVG zur Verfügung stehe, findet weder im Wortlaut des § 54a StVG, noch - auch bei Miteinbeziehung der Bestimmung des § 150 StVG - im Gesetzeszweck Deckung.