JudikaturOLG Wien

RW0000912 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2018

§82 ZPO ist analog auf Augenscheinsgegenstände anzuwenden, auf welche eine Prozesspartei in einem Schriftsatz Bezug genommen hat, wenn sich die Augenscheinsgegenstände (wie hier: Lichtbilder) zur Vorlage bei Gericht eignen.

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