Der Angehörigenbegriff des Art 17 HPÜ („nationaux“) wird nach einhelliger Lehre und Staatenpraxis seit jeher - schon zu den im Kern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in den Haager Abkommen aus 1905 und 1896 - weit und nicht-physische Personen (einschließlich der Vertragsstaaten selbst) umfassend verstanden. Juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde sind daher vom Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Art 17 HPÜ mitumfasst.
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