JudikaturOLG Wien

RW0000862 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2016

§ 102 PatG enthält keine echte Präklusionsvorschrift im Sinn einer Eventualmaxime, die einer Berücksichtigung eines späteren, das heißt nicht schon im Einspruch erstatteten Vorbringens zwingend entgegensteht. Dennoch gilt der Grundsatz, dass der Einsprechende alle Einwände während der Einspruchsfrist vorbringen und vollständig darlegen soll. Dass der Einsprecher später im Verfahren, etwa bei Änderungen des Sachverhalts, sein Vorbringen nicht erweitern oder weitere Druckschriften nicht vorlegen darf, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (fair trial).

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