Die gemäß § 28 RAO dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer obliegende Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufsausübung zu vermitteln, stellt im Zusammenhalt mit § 37 RAO die Grundlage dar, dass der Österreichische Rechtsanwaltskammertag Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erlassen darf. Bei diesen RL-BA 1977 handelt es sich um Verordnungen.
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