Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse einer Richterin bzw eines/einer Gerichtsbediensteten („vorname.nachname@justiz.gv.at“) ist grundsätzlich nicht zulässig.
…Ob 2/18g). Es handelt sich dabei daher auch um keine iSd §§ 84 f ZPO verbesserbaren Schriftsätze (OLG Wien, 6 R 184/24h = RW0000756). Ist eine fristgebundene Prozesshandlung zu setzen, so kommt einem dennoch erteilten Verbesserungsauftrag keine fristverlängernde Wirkung zu. Eine „Verbesserung“ - im Sinne der erstmaligen Setzung…
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