§ 153d StGB stellt keine ganz allgemein dem Gläubigerschutz dienende Bestimmung dar, sondern vielmehr auf rein sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen ab. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmung des § 153d Abs 1 StGB – ohne dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten (etwa durch strafbare Handlungen nach §§ 156, 159 StGB) missachtete - ist nicht geeignet, eine zusätzliche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung der Beitragsrückstände gegen den Dienstgeber zu begründen.
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