JudikaturOLG Wien

RW0000716 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2011

§ 282 Abs 2 UGB gilt sinngemäß auch für die Verhängung weiterer Zwangsstrafen nach § 283 Abs 4 UGB. Voraussetzung für die Erlassung einer weiteren Zwangsstrafverfügung ist daher ebenfalls, dass die Einreichung nicht bis zum Vortag nachgeholt wurde und dass die Gesellschaft und ihre Organe auch nicht durch ein offenkundiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Offenlegung bis zum Stichtag dieser weiteren Strafverhängung gehindert waren.

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