JudikaturOLG Wien

RW0000504 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2011

Sind länger als 7 Jahre zurückliegende Jahresabschlüsse ausständig, die vom Erstgericht niemals eingemahnt wurden und nach § 212 UGB nicht mehr aufbewahrt werden müssen, während die nachfolgenden Jahresabschlüsse offen gelegt und unbeanstandet eingetragen worden sind, so ist in verfassungskonformer Auslegung des § 283 UGB idF des BBG 2011 sowie der Übergangsbestimmung des § 90 6 Abs 2 3 UGB von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen.

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