RW0000456 – OLG Wien Rechtssatz
Hat ein Sachverständiger oder ein Dolmetsch auf die Zahlung der Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, ist gemäß § 42 Abs 1 GebAG unabhängig von der Höhe der Gebühr vom Richter auszusprechen, welche Partei die Ersatzpflicht gegenüber dem Sachverständigen oder dem Dolmetsch trifft. § 2 Abs 2 GEG ist nicht anzuwenden.