§ 153d Abs 3 StGB normiert spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verhaltenspflichten eines Geschäftsführers einer juristischen Person. Zur Geltendmachung der von einer juristischen Person ausständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen deren Geschäftsführer ist dem Sozialversicherungsträger daher der ordentliche Rechtsweg und damit ein Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer verwehrt. Dem Sozialversicherungsträger steht vielmehr nach § 67 Abs 10 ASVG der Verwaltungsweg offen.
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