JudikaturOLG Wien

RW0000452 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2009

1. § 179 Satz 2 ZPO idF der ZVN 2002 pönalisiert nunmehr die Verletzung der Prozessförderungspflicht. Ob ein Beweisantrag als grob schuldhaft verspätet zurückgewiesen werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO) zu beurteilen.

2. Eine Verzögerung nach § 179 Satz 2 ZPO kann nur eintreten, wenn die Zulassung die Entscheidung der Sache hinausschieben würde, der Schluss der Verhandlung also auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste.

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