Der Wortlaut des § 141 Z 5 KO, wonach der Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dessen Erfüllung "voraussichtlich" nicht möglich sein wird, ist restriktiv auszulegen und auf eine "offenbare" Nichterfüllbarkeit abzustellen.
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