RW0000412 – OLG Wien Rechtssatz
Der Wortlaut des § 141 Z 5 KO, wonach der Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dessen Erfüllung "voraussichtlich" nicht möglich sein wird, ist restriktiv auszulegen und auf eine "offenbare" Nichterfüllbarkeit abzustellen.