JudikaturOLG Wien

RW0000368 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2007

Bei einem Abstand von mehr als vier Monaten zwischen der Untersuchung des Pensionswerbers und der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist eine Vorbereitung auf diese Verhandlung durch Studium des Handaktes erforderlich und gemäß § 36 GebAG auch zu honorieren. Im Handakt befinden sich typischerweise die Grundlagen für das umfassende schriftliche Gutachten und auch Auszüge aus dem Gerichtsakt (Leidensangaben in der Protokollarklage; Ergebnisse der Untersuchung durch die Beklagte).

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