RW0000634 – OLG Wien Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger ist nur dann verpflichtet, das Klagebegehren im Drittschuldnerprozess auf Kosten einzuschränken, wenn eine inhaltlich richtig und vollständige Drittschuldnererklärung im Prozess nachgeholt wird.
Stützt hingegen der Gläubiger das Klagebegehren auf §292e EO und wird ein verschleiertes Entgelt vom Gericht nicht festgestellt, jedoch das Vorliegen eines Scheindienstverhältnisses des Verpflichteten mit dem Drittschuldner als gewerberechtlicher Geschäftsführer, so wird der Drittschuldner gemäß § 301 Abs. 3 EO kostenersatzpflichtig, wenn er den Umstand des Vorliegens eines Scheindienstverhältnisses im Drittschuldnerprozess nicht vorgebracht hat. In dieser Konstellation ist der Gläubiger nicht verpflichtet, das Klagebegehren allein aufgrund des Vorbringens des beklagten Drittschuldners hinsichtlich eines die Pfändungsgrenzen nicht übersteigenden Einkommens des Verpflichteten einzuschränken.