JudikaturOLG Wien

RW0000081 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2002

Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung (hier Berufung) dann, wenn die gegenständliche ins Auge gefasste Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (siehe Fucik in Rechberger, ZPO1, Rz 6 zu § 64), die jedoch - selbst bei größter Zurückhaltung bei der Annahme der von Aussichtslosigkeit, um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen (siehe Kininger, ÖJZ 1976, 10), nicht begründbar erscheint; zumal die unstrittigen aktenkundigen Alterspensionsbezugszeiten nicht als neutrale Zeiten für den Pensionsbezug nach § 253 a ASVG heranziehbar sind, sodass jedenfalls die Voraussetzung für die genannte Person auf keinen Fall vorliegen können.

Rückverweise