Die Regelungen des § 308 a EO sehen die Feststellungen des (teilweisen) Umfanges der Entbindung vom Rechtsstreit vor, sodaß trotz der Sendebestimmungen des § 63 ASGG im Falle des des Eintrittes eines Gläubigers im Berufungsverfahren gemäß § 308 Abs.1 Z 1 EO mit der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht vorzugehen ist.
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