Die Behauptung eines Verlustes von S 4 Mio. aus einer Kreditgewährung anstelle eines tatsächlichen Verlustes von nur S 2,7 Mio. ist für das - eine diesbezügliche Gegendarstellung begehrende - betroffene Bankinstitut nicht als unerheblich im Sinne des § 11 Abs 1 Z 5 MedienG anzusehen.
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