JudikaturOLG Wien

RW0000307 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 1998

Die Partei, die sich zu einem ihr gemäß § 39 Abs 1 GebAG zugestellten Gebührenantrag nicht (rechtzeitig) äußert, fehlt nicht die Beschwer, wenn sie einen dem Antrag entsprechenden Gebührenbestimmungsbeschluß bekämpft. Das Erstgericht ist ungeachtet allfälliger (unterlassener) Äußerungen verpflichtet, die Schlüssigkeit des Gebührenantrages, seine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.

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