JudikaturOLG Wien

RW0000286 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 1998

(Abgesehen von 7 Ra 126/97v, 7 Ra 127/97s des OLG Wien; RW 0000197):

Kann durch Hinterlegung nicht zugestellt werden, kommt nur ein Vorgehen nach den §§ 115, 116 ZPO iVm § 25 ZustG in Betracht.Vorher müssen zumutbare Erhebungen gepflogen werden. Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuch bekanntzugeben, bewirkt nicht, daß an die noch im Firmenbuch eingetragene Anschrift analog gemäß § 8 Abs 2 ZustG ein verfahrenseinleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte.

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