JudikaturOLG Wien

RW0000271 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 1998

Wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom Vorsitzenden (in I.Instanz) allein (bzw. vom 3-Berufsrichtersenat im Berufungsverfahren) durchgeführt werden kann, bleibt die Fällung der enderledigenden Sachentscheidung dem Senat vorbehalten (Beiziehung der fachkundigen Laienrichter; vgl. § 11 b Abs.3 ASGG).

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