Ein zur Verfahrenseinstellung nach § 46 Abs 3 StPO berechtigendes Fristsäumnis (§ 112 Abs 2 StPO) liegt nur dann vor, wenn der Privatankläger (oder dessen Vertreter) von der Schließung der Voruntersuchung durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung einer Ausfertigung einer solchen Verfügung (§ 77 Abs 1 StPO) mit der Belehrung in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist zur Einbringung der Anklageschirft dem Rücktritt von der Anklage gleich komme, ein bloßes telefonisches Gespräch des Untersuchungsrichters mit dem Privatanklagevertreter vermag hingegen diese vorgeschriebene Form der Bekanntmachung nicht zu subsitutieren und den Fristenlauf des § 112 Abs 2 StPO nicht auszulösen.
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