JudikaturOLG Wien

RW0000144 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1996

Der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei erfordert es, daß der Rechtsanwalt vor dem Fristeintrag überprüft oder durch seine Mitarbeiter überprüfen läßt, wann das fristauslösende Ereignis (hier: die Zustellung) stattgefunden hat. Er darf sich dabei nicht auf mündliche Auskünfte rechtsunkundiger Personen oder das Vorliegen einer von seinem Klienten auf dem zugestellten Schriftstück angebrachten Einlaufstampiglie verlassen, sondern hat den Sachverhalt durch telefonische Anfrage bei Gericht oder Akteneinsicht selbst zu klären.

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