Hat ein Pflichtverteidiger (§ 42 Abs 2 StPO) bis zur Benachrichtung vom Einschreiten eines Wahl- oder Verfahrenshilfeverteidigers keine andere Tätigkeit als die Vormerkung der Haftverhandlung im Terminkalender vorgenommen, gebührt ihm keine Entlohnung nach § 393 Abs 2, 2. Satz StPO.
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