JudikaturOLG Wien

RW0000124 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1996

In arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem OGH zu (hier: Verpöntes Motiv gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit h ArbVG).

Auch in solchen arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen, in diesem Fall ist § 46 Abs 3 Z 2 ASGG nicht anzuwenden (vgl auch SSV-NF 2/82).

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