RW0000113 – OLG Wien Rechtssatz
Die Ladung eines informierten Vertreters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt keine ordnungsgemäße Ladung eines Zeugen im Sinn des § 333 Abs.1 ZPO dar, sodaß bei Ausbleiben des informierten Vertreters keine Ordnungsstrafe verhängt und kein Kostenersatz ausgesprochen werden kann.