JudikaturOLG Wien

RW0000113 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1996

Die Ladung eines informierten Vertreters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt keine ordnungsgemäße Ladung eines Zeugen im Sinn des § 333 Abs.1 ZPO dar, sodaß bei Ausbleiben des informierten Vertreters keine Ordnungsstrafe verhängt und kein Kostenersatz ausgesprochen werden kann.

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