Die Ladung eines informierten Vertreters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt keine ordnungsgemäße Ladung eines Zeugen im Sinn des § 333 Abs.1 ZPO dar, sodaß bei Ausbleiben des informierten Vertreters keine Ordnungsstrafe verhängt und kein Kostenersatz ausgesprochen werden kann.
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