Das Fallenlassen eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Ersatz künftiger Schäden aus Körperverletzung gilt als Unterliegen im Prozeß selbst dann, wenn die Einschränkung aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgt; § 43 Abs. 2 2.Fall ZPO ist nicht anwendbar (unter ausdrücklicher Ablehung der hg. Entscheidung vom 23.8.1990, 13 R 144/90 veröffentlicht in WR 489).
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