Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und eine weitere Person wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. September 2025, AZ HR* (Staatsanwaltschaft Salzburg, GZ BAZ*-11), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu AZ BAZ* ein Ermittlungsverfahren gegen A* und B* wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB.
Den Genannten wird zur Last gelegt, sie hätten am 23. August 2025 in C* gemeinsam als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich das Fahrrad der Marke „**“ des D* sowie das Fahrrad der Marke „**“ des E* den Genannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Fahrräder zur Wohnadresse der A* transportierten und auf der Plattform „**“ zum Kauf anboten.
Die genannten Fahrräder konnten von den einschreitenden Polizeibeamten am 24. August 2025 vor dem Objekt **straße **, **, aufgefunden und in weiterer Folge an die jeweiligen Eigentümer ausgefolgt werden (ON 2.2, S 6). Anlässlich dieser Amtshandlung wurden über Anordnung der Staatsanwaltschaft (ON 3) drei weitere dort abgestellte Fahrräder sichergestellt (ON 2.11). Zwei dieser Räder wurden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich nach Erbringung eines Eigentumsnachweises wiederum an die Eltern der Erstbeschuldigten rückgestellt (ON 1.8; ON 1.9; ON 7; ON 9).
Im Zuge der Amtshandlung vom 24. August 2025 erfolgte durch die Kriminalpolizei auch die Sicherstellung der Mobiltelefone von A* (F* **) und B* (F* **; ON 2.11), nachdem diese während der Sachverhaltsklärung ihre Smartphones immer wieder in die Hand nahmen und auf die Polizisten einen nervösen Eindruck machten, was als möglicher Versuch interpretiert wurde, Daten oder Beweise zu löschen oder in Kontakt mit weiteren Mittätern zu treten (ON 2.2, S 6).
Am 26. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten, nämlich der beiden Mobiltelefone und der darauf lokal gespeicherten, in Cloudspeicherungen oder auf externen Servern ausgelagerten sowie gelöschten Daten aus den Datenkategorien (zusammengefasst) Geräteinformationen, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Mails, Chats, Nachrichteninhalte insb. Chats, SMS inkl. Anhänge, Medien: Bild- und Videodateien, Websucheinträge, System Logs (sogenannte Device Notifications), vom Mobiltelefon in Unterordner abgelegte Nachrichten, vom Mobiltelefon gespeicherte Locations, Kontakte, Gespeicherte Webformulare, Cookies, User-Accounts und Anruflisten, Kalendereinträge, Social Media Inhalte und installierte Programme betreffend den Zeitraum 1. bis 24. August 2025 bezogen auf „Dateninhalte, die für die Aufklärung der Straftat nach dem Strafgesetzbuch wesentlich sind, nämlich tatrelevante Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten sowie Ausforschung von etwaigen weiteren Komplizen und weiteren Taten im identen modus operandi“ ( ON 1.4; ON 4).
Am 15. September 2025 beantragte A* die Herausgabe ihres Mobiltelefons, da sie betreffend den Diebstahl vom 23. August 2025 voll geständig sei und keine Indizien für weitere Straftaten vorliegen würden (ON 8.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. September 2025 wies das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ab (ON 11).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg, mit der die Abänderung im Sinne der beantragten Bewilligung angestrebt wird (ON 18). Das Rechtsmittel erweist sich als erfolglos.
Nach § 115g Abs. 3 StPO hat die Kriminalpolizei über jede eigenmächtige Sicherstellung eines Datenträgers unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu berichten, welche im Nachhinein sogleich beim Gericht die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zu beantragen oder die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen hat. Nach § 115f Abs. 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Bestimmte Anhaltspunkte liegen vor, wenn eine Sachlage für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indiziert; bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweise oder Spekulationen sind hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“ ( Soyer/Stuefer in WK-StPO § 48 Rz 16 f mwN; vgl. Kirchbacher , StPO 15 § 1 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0107304). Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind. Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden (AB 16 BlgNR 28. GP 16).
Im vorliegenden Fall zeigten sich A* und B* jeweils geständig zum Diebstahl der Fahrräder des D* und des E* am 23. August 2025 in C* (ON 2.5 und ON 2.12). Hinweise darauf, dass von den bislang unbescholtenen (ON 2.3 und ON 2.4) Beschuldigten weitere Straftaten begangen worden wären, fehlen. Die Beschwerdeführerin gründet ihre diesbezügliche Vermutung auf die gemeinsame Lagerung von weiteren Fahrrädern mit den beiden tatgegenständlichen an der Wohnadresse der Erstbeschuldigten und ihrer Eltern. Einzig aus einem gemeinsamen Abstellort lässt sich jedoch – insbesondere in der vorliegenden Konstellation der Nutzung dieses Ortes durch mehrere Personen – nicht darauf schließen, dass auch diese Sachen Gegenstand einer Straftat geworden sind. Dies führt auch der Umstand anschaulich vor Augen, dass zwei der sichergestellten Fahrräder zwischenzeitlich wegen eines übermittelten Eigentumsnachweises wiederum ausgefolgt wurden und der Vater der Erstbeschuldigten (in Übereinstimmung mit deren Angaben) auch sein Eigentum am einzigen noch sichergestellten Rennrad bestätigte (ON 8.4), was bisher nicht durch gegenteilige Beweisergebnisse widerlegt wurde. Insbesondere hat keine andere Person Ansprüche auf dieses Fahrrad erhoben. Auch die Nervosität der Beschuldigten und ihr wiederholter Griff nach den Mobiltelefonen unmittelbar nach dem Zugriff durch die Polizeibeamten ist durchaus lebensnah und stellt kein Indiz für weitere von den Beschuldigten begangene Straftaten dar. Die Vermutung, es könnten weitere Mittäter an dieser Tat beteiligt gewesen sein, ist – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der deckungsgleichen Anzahl von Beschuldigten und gestohlenen (unversperrt im Wald abgestellten) Fahrrädern - rein spekulativ, da die Tatmodalitäten eine Einbindung weiterer Personen gerade nicht nahelegen. Gleiches gilt für die Annahme, die Beschuldigten hätten gemeinsam mit „möglichen Komplizen“ bereits in der Vergangenheit unbekannte Fahrräder (von unbekannten Opfern an unbekannten Orten zu unbekannten Tatzeiten) gestohlen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht „zwanglos davon auszugehen“, sondern geradezu auszuschließen, dass sich auf den Mobiltelefonen der Beschuldigten Daten über Bemühungen zur Verwertung der von der Polizei sichergestellten [nicht an die Opfer D* und E* umgehend wiederum rückgestellten] Fahrräder befinden, wurden diese doch wie oben ausgeführt großteils auf Basis (auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft) unbedenklicher Eigentumsnachweise wiederum an Familienangehörige der Erstbeschuldigten ausgefolgt.
Schließlich nennen weder die Anordnung noch der Antrag auf Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen sei, dass dadurch Informationen zu tatrelevanter Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 23. August 2025 ermittelt werden könnten. Vielmehr legen die konkreten Tatumstände nahe, dass der Tatvorsatz von den Beschuldigten (wie auch von ihnen selbst geschildert) nach Wahrnehmung der unversperrt abgestellten Fahrräder spontan gefasst wurde und aufgrund des gemeinsamen Auftretens (vgl ON 2.5) auch kein Bedarf nach dem Einsatz von Mobiltelefonen als Kommunikationsmittel zur Begehung der Tat bestand. Gleiches kann auch dem – erstmals in der Beschwerde erstatteten – Vorbringen, das Ergebnis der Auswertung werde auch für eine mit dem Tatverdacht zusammenhängende Konfiskationsentscheidung von Belang sein, entgegengehalten werden.
Die erstgerichtliche Entscheidung ist somit nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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