Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. August 2026, GZ Hv*-29, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 18. August 2026 (ON 29) wies das Erstgericht den Antrag des A*, ihm Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 StVG hinsichtlich der in diesem Verfahren über ihn verhängten Freiheitsstrafe (ON 8) zu gewähren, neuerlich (ON 16 und ON 23.1) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 31.1) ist verspätet.
Die bekämpfte erstgerichtliche Entscheidung wurde dem Rechtsmittelwerber mit Wirksamkeit vom 21. August 2026 durch Hinterlegung zugestellt und von ihm auch tatsächlich am 7. September 2026 behoben. Von der Hinterlegung der nämlichen Beschlussausfertigung wurde A* gemäß § 17 ZustG an der gemeldeten Wohnadresse (ON 18.2) verständigt; dabei gab das Zustellorgan die Abholfrist im Sinn des Abs 2 letzter Satz leg cit mit 21. August bis 7. September 2026 an (vgl Zustellkarte ./ eOrdner Zustellnachweise).
Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dass der Verurteilte wegen vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können, ist nach dem Akteninhalt durch nichts indiziert: Zwar fällt auf, dass (andere) Gerichtsstücke zurückliegend vom Verurteilten nicht behoben wurden (ON 27) und insoweit früher auch Zustellversuche durch die Polizei – indes nicht zeitgleich zum aktuellen Vorgang – fruchtlos verlaufen sind (ON 30). Daraus allerdings zu schließen, der nach dem eigenen Antragsvorbringen (ON 28.1) offenkundig über ausreichend Tagesfreizeit verfügende Rechtsmittelwerber habe sich während der hier interessierenden Hinterlegungsfrist nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten (§ 17 Abs 1 ZustG), sodass die Hinterlegung wirkungslos gewesen sei (§ 17 Abs 3 vierter Satz ZustG), verschlägt nicht nur, weil er diese Wohnanschrift in seiner postalischen Korrespondenz selbst unverändert als die seine (ident mit jener seiner Frau, ON 28.1, 8) ausweist (ON 21.2, 2; ON 31.3, 2), sondern auch, weil nach Lage des Falls klare Anhaltspunkte schlicht für die habituelle Tendenz des Verurteilten zu erschwerter Erreichbarkeit in (strafverfolgungs-)behördlichen Angelegenheiten sprechen (ON 25).
Die 14-tägige Beschwerdefrist, welche somit am 22. August 2026 zu laufen begann, endete am 4. September 2026 (Freitag, 24.00 Uhr). Die erst am 9. September 2026 zur Post gegebene (ON 31.3) Beschwerde des Verurteilten ist daher unzulässig (§ 89 Abs 2 StPO). Daran vermag aufgrund der unmissverständlichen Gesetzeslage das Datum der tatsächlichen Behebung nichts zu ändern.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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