Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. August 2026, BE1*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* einen Strafblock aus vier Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von vier Jahren und acht Monaten, der aus folgenden Verurteilungen resultiert: Mit seit 1. Februar 2024 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu Hv1* wurde der Strafgefangene zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Landesgericht St. Pölten verhängte über den Strafgefangenen mit seit 28. März 2025 rechtskräftigem Urteil zu Hv2* abermals eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und widerrief gleichzeitig die dem Strafgefangenen zu BE2* gewährte bedingte Entlassung mit einem Strafrest von zwei Monaten. Schließlich verurteilte das Landesgericht Krems an der Donau mit seit 7. Jänner 2026 rechtskräftigem Urteil zu Hv3* den Strafgefangenen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Das Strafende errechnet sich mit 16. August 2028. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 16. April 2026 erreicht; zwei Drittel der Strafzeit werden am 26. Jänner 2027 vollzogen sein (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Vollzugsgericht die beantragte (ON 2, 9f) bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung (ON 7) ab.
Die dagegen vom Strafgefangenen sogleich angemeldete (ON 7.1, 3), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Verurteilte nach Verbüßung der – mindestens drei Monate betragenden – Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, sobald spezialpräventiv unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach § 46 Abs 4 StGB ist bei Entscheidungen nach Abs 1 auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Die Prognose könnte dann im Einzelfall negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold StGB 5 Rz 7 und 11).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus – seit BGBl. I 25/2025 allein zu berücksichtigenden – spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist abgesehen von der diesem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilungen vier Eintragungen auf, wobei er bereits dreimal zu unbedingten bzw. zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Aus der über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Hv4* am 13. Juni 2022 verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde er mit einem Strafrest von zwei Monaten bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe am 11. November 2022 bedingt entlassen. Nur 16 Tage später beging er die der Verurteilung durch das BG Josefstadt zu U* vom 20. Jänner 2023 zugrunde liegenden Vergehen nach §§ 50 Abs 1 Z 2, 50 Abs 1 Z 3 WaffG, woraus eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten resultierte. Die der Verurteilung durch das Landesgericht Krems an der Donau zu Hv3* zugrunde liegenden Körperverletzung beging der Strafgefangene während des Strafvollzugs in der Justizanstalt C*. Schließlich wird auch die Führung des Strafgefangenen, der im Normalvollzug angehalten und derzeit unbeschäftigt ist, als nicht zufriedenstellend und nicht der Hausordnung sowie den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend beschrieben. Im aktuellen Haftzeitraum mussten bereits 15 Ordnungsstrafen über den Strafgefangenen verhängt werden, immer wieder wegen unerlaubtem Verkehr und Besitz und Konsum berauschender Mittel, Pflichtverletzung (Verweigerung Harntest) sowie positivem Harntest. In der Justizanstalt C* musste eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt werden, weil er in der Werkstatt einen zugespitzten Metalldorn angefertigt hat. In der Justizanstalt ** hat er im Zuge seiner Beschäftigung im Betrieb Schlosserei Handgranaten und ein Sturmgewehr (beides nicht funktionsfähig) angefertigt (ON 2, 2f). Auch in der Justizanstalt B*, in die der Strafgefangene am 17. Juni 2026 aus Sicherheitsgründen überstellt wurde, führt er sich nicht ordentlich. Am 10. Juni 2026 hat er Anstaltsgut beschädigt (ON 4.8), am 29. Juli 2026 hat er eine Flasche mit selbst angesetztem Alkohol in einem Kleiderkasten versteckt (ON 4.14).
Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach staatlichen Sanktionen sowie die in seine Vorstrafen zum Ausdruck kommende erhöhte kriminelle Energie lassen die nach § 46 Abs 1 StGB gebotene Abwägungsfrage nicht zu seinen Gunsten lösen. Der Umstand, dass der Strafgefangene die ihm in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten bedingter und teilbedingter Strafnachsichten sowie einer bedingten Entlassung bei Anordnung von Bewährungshilfe nicht zu nutzen wusste, legt nahe, dass er durch die bedingte Entlassung – auch bei Anordnung flankierender Maßnahmen – nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, welche Einschätzung durch die durch zahlreiche Ordnungsstrafen gekennzeichnete nicht ordnungsgemäße Führung des Strafgefangenen (ON 4) verstärkt wird. Mit seinem Vorbringen im Bittsteller verweist der Strafgefangene primär – wie auch in seiner Anhörung – darauf, dass er zu Unrecht in Haft sitze. Wegen seines jungen Alters sowie der Absolvierung einer Antigewalt- und Suchtgruppe und einer Lehre bitte er außerdem um eine Chance. Berücksichtigt man aber das Verhalten des Strafgefangene im Vollzug, der zuletzt am 14. August 2026, also nur eine Woche vor seiner Anhörung zu der von ihm begehrten bedingten Entlassung, abermals wegen ungebührlichen Benehmens und Pflichtverletzung gemeldet werden musste (ON 6.2), kann nicht berechtigt davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, beim Strafgefangene durch den Vollzug mit der Teilnahme an Gruppengesprächen so entscheidend geändert haben, dass ihm – derzeit - eine positive Zukunftsprognose attestiert werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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