Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. August 2026, Hv*-78, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Jänner 2026 wurde A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB in Form von „Beschaffungskriminalität“, daher um sich die finanziellen Mittel zum Erwerb von Suchtgift zu verschaffen, zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 48), wozu er noch vor Übernahme in den Strafvollzug erkennbar einen Aufschub der Freiheitsstrafe nach § 39 Abs 1 und 2 SMG beantragte (ON 50).
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. April 2026 (ON 58) wurde nach Einholung eines Gutachtens durch den neuropsychiatrischen Sachverständigen Dr. B*, LL.M vom 30. März 2026 (vgl ON 54) ein solcher gemäß § 39 SMG ab dem 30. April 2026 für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe bewilligt, dass er sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterziehe, und zwar
1./ einer stationären Suchtmittelentwöhnungsbehandlung in der Therapieeinrichtung C* oder einer anderen gesetzlich anerkannten und hiefür geeigneten Einrichtung für die Dauer von maximal sechs Monaten bei unaufgefordertem Nachweis des Therapieantritts binnen einer Woche und daraufhin zum Verlauf vierteljährlich;
2./ im Anschluss daran einer ambulanten psychosozialen Beratung und Betreuung in einer gesetzlich anerkannten und hiefür geeigneten Einrichtung und hierüber quartalsmäßig unaufgefordert Nachweis zu erbringen.
Im Übrigen erfolgte auch der Ausspruch einer Kostenübernahme durch den Bund nach § 41 SMG.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 22. Juli 2026 gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG den gewährten Strafaufschub mit der Begründung, dass die Therapieeinrichtung C* am 7. Juli 2026 über wiederholten Substanzkonsum innerhalb der Einrichtung, über vom Verurteilten veranstaltete nächtliche Zusammenkünfte, über unangemessenes Verhalten des Verurteilten gegenüber Mitarbeiter:innen der Einrichtung sowie über ein bedrohliches Auftreten des Verurteilten in einschüchtender Form gegenüber Mitpatienten berichtet habe (vgl ON 68). Nach zumindest versuchter förmlicher Mahnung und aufgrund des Umstands, dass die stationäre Maßnahme aufgrund disziplinärer Gründe dann mit 19. Juli 2026 beendet wurde (vgl ON 70f), sei der Aufschub zu widerrufen, weil sich der Verurteilte der aufgetragenen stationären abstinenzorientierten Suchtmitteltherapie nicht unterziehe bzw. keine solche fortsetzte, darüber hinaus keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich aufweise und den Kontakt zur Bewährungshilfe abgebrochen habe (vgl ON 76f).
Dagegen richtet sich die von D* am 24. August 2026 übermittelte handschriftliche Beschwerde des Verurteilten, die fristgerecht, jedoch nicht berechtigt ist (ON 83).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich zum Rechtsmittel nicht geäußert.
Nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 leg cit bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, sofern der Widerruf auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Im § 39 Abs 4 Z 1 SMG wird zwischen einer Entziehung von Anbeginn (1. Fall) und einem Abbruch der Therapie nach deren Beginn (2. Fall) unterschieden. Voraussetzung für den Widerruf nach dieser Bestimmung ist demnach die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighofer in Höpfel/Ratz WK 2SMG § 39 Rz 39f).
Beide Varianten, vor allem aber (weil hier der Betroffene seine grundsätzliche Therapiewilligkeit bereits demonstriert hat) der Therapieabbruch, erfordern eine gewisse Beharrlichkeit der Verweigerung ( Oshidari in Hinterhofer, SMG 2 § 39 Rz 46; vgl auch ErläutRV 110 BlgNR 20.GP 58). Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs sind dagegen für Suchtkranke gerade zu typisch und müssen in Maßen – wie bei anderen chronischen Erkrankungen – toleriert werden ( Schwaighofer aaO Rz 41).
Allenfalls ist der Betroffene vom Gericht zu ermahnen und ihm die Fortsetzung der gesundheitsbezogenen Maßnahme nachdrücklich nahezulegen ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3 § 39 Rz 34). Erst wenn dieser Apell erfolglos bleibt, kann von einem dauerhaften Abbruch gesprochen werden ( Schwaighofer , aaO Rz 41 mwN).
Unter Berücksichtigung der Chronologie der Ereignisse der Gewährung des Strafaufschubs ist gegenständlich, wie vom Erstgericht zutreffend referiert und beurteilt, von einem solchen Fall eines dauerhaften Abbruchs der gesundheitsbezogenen Maßnahme nach begonnener Behandlung auszugehen:
Nach den unbedenklichen Berichten des C* wurde der Verurteilte zunächst am 7. Juli 2026 aufgrund einer – damals bereits berichteten – mangelnden Compliance und der Rückfälligkeit in den Substanzkonsum aus dem stationären Setting entlassen, um eine Motivation zur Weiterbehandlung zu klären. Die Neuaufnahme erfolgte daraufhin am 13. Juli 2026, dies wie üblich und notwendig unter restriktiveren Bedingungen. Der Verurteilte muss daher gegen sich gelten lassen, dass bei einer Wiederaufnahme ein äußerst engmaschiges Konzept greift, das im vorliegenden Fall allerdings bereits am 19. Juli 2026 wieder aufgrund schwerer Verstöße gegen die Therapieregeln zu einer Auflösung Behandlungs- und Betreuungsvertrags in dieser Therapieeinrichtung führen musste. Nach diesem zweiten Scheitern war der Verurteilte nach dem Bericht von D* vom 6. August 2026, wenn auch nicht nachweislich, so bis dahin nach seinen Angaben in E* aufhältig, um sich um einen neuen Therapieplatz zu bemühen (konkret: Ersttermin beim ** in E*; unbestätigt). Zu diesem Zeitpunkt wurde noch davon ausgegangen, dass A* - auch wenn er noch keinen konkreten neuen Therapieplatz vorweisen könne - entsprechendes Bemühen um eine Neuorganisation zeige sowie den Kontakt mit der Bewährungshilfe kontinuierlich halte. Allerdings wurde von D* dann am 17. August 2026 berichtet, dass der Kontakt mit 10. August 2026 abgebrochen war, er daher auch telefonisch nicht mehr erreichbar und daher insgesamt für die Bewährungshilfe nicht mehr greifbar war.
Schon aufgrund dieses - einen gebotenen Aufschubsprozess mit stationärer Behandlung deutlichst widersprechenden - Verhaltens des Verurteilten, das allein in die Sphäre des Verurteilten fällt, rechtfertigt den Widerruf. Ob dann eine – im Übrigen gesetzlich nicht zwingend vorgesehene - förmliche Mahnung nicht mehr ausgefolgt werden konnte, ist unbedeutend; ebenso, dass der Beschwerdeführer, wie releviert, vom Widerruf überrascht worden sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebehauptungen des Verurteilten nicht bescheinigt sind oder auch sonst kein Nachweis über den tatsächlichen Wiedereintritt in eine notwendigerweise stationäre Therapie erfolgte, daher bei Gericht bis dato keine (Wieder-)Eintrittsmeldung des Verurteilten in ein stationäres Suchtgifttherapieprogramm eingelangt ist, obwohl seit dem Abbruch der Therapie mittlerweile Wochen vergangen sind, ohne dass der Verurteilte (abgesehen von gegenständlicher Beschwerde) auch nur den Kontakt zu einer Therapieeinrichtung zwecks Wiederaufnahme, welche gerichtsnotorisch Drogenfreiheit voraussetzt, belegt hätte, ist im Kontext damit, dass er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt, ein einschlägig getrübtes Vorleben aufweist, das ihn bereits als Rückfallstäter iSd § 39 Abs 1 StGB ausweist und angesichts seiner seit Jahren bestehenden Suchtmittelabhängigkeit, der mit einer bloß ambulanten Therapie der höheren Gefahr weiterer Straffälligkeit nicht wirksam begegnet werden könnte, der Widerruf zu Recht erfolgte.
Bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich zu den unbedenklichen Berichten des C* insofern uneinsichtig zeigt, als er die Schuld am Scheitern bei den anderen sucht und damit im Wesentlichen externe Faktoren für seinen Therapieabbruch annimmt, was allerdings mit den Berichten der Therapieeinrichtung oder auch der Bewährungshilfe nicht in Einklang zu bringen ist. Auch deshalb ist eine sinnvolle, nachhaltliche erfolgreiche Therapie in Mitwirkung und Compliance des Patienten im Sinne einer positiven Prognose, bezogen auf seine Therapiewilligkeit, nicht mehr zu erkennen.
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Verurteilte nicht einmal im stationären Setting im Rahmen einer engmaschigen Betreuung an einfache Regeln halten konnte, sodass die Therapieabbrüche nicht nur wegen Rückfall in Drogenkonsum, sondern auch aus disziplinären Gründen erfolgten, sowie weiters der Tatsache, dass der Verurteilte sich in der Vergangenheit auch durch bedingte Strafnachsichten und Haftvollzüge nicht von der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen abhalten ließen und die gegenständliche Straftat während offener Probezeit beging, ist der Widerruf des Strafaufschubs auch aus diesen Gründen spezialpräventiv erforderlich. Im Hinblick auf die aus dem beschriebenen Gesamtverhalten abzuleitende dauerhaft mangelnde Bereitschaft des Verurteilten, seine Suchtproblematik mit Hilfe einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme zu bewältigen und die bereits wiederholte einschlägige Vermögensdelinquenz bedarf es mit der Einschätzung des Erstgerichts des Vollzugs der Freiheitsstrafe, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten – sowohl nach dem SMG als auch zwecks Beschaffung von Suchtmitteln – abzuhalten. Die Beschwerdeargumente der behaupteten fehlenden Äußerungsmöglichkeit vor dem Widerruf, einer ernsthaften Therapiewilligkeit und eines verlässlichen Kontakts mit der Bewährungshilfe verfangen daher nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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