Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. August 2026, BE1*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. August 2026, Hv*, wurde der am ** geborene A* wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall und § 241e Abs 3 dritter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB und § 19 JGG nach § 233 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Unter einem wurde die hinsichtlich eines Strafrests von drei Monaten zu BE2* des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nachdem der mit 9. Juli 2026 bewilligte elektronisch überwachte Hausarrest wegen wiederholter Verstöße gegen Anordnungen und festgelegte Bedingungen bereits am 6. August 2026 widerrufen werden musste, wird die Strafe aktuell wieder in der Justizanstalt ** vollzogen (ON 2, ON 8.1). Schon zuvor wurde der Genannte gemäß § 108 Abs 1 StVG abgemahnt und wurden über ihn im Jahr 2025 zwei Ordnungsstrafen verhängt (ON 2, ON 8.2).
Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 9. Juli 2027. Die Hälfte der Strafe ist seit 24. Mai 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 9. Oktober 2026 vollzogen sein (S 4 f in ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Strafvollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab (ON 10).
Die dagegen vom Verurteilten angemeldete (S 2 in ON 9), jedoch nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zutreffend zeigt das Erstgericht auf, dass die Sozialprognose des Strafgefangenen mit Blick auf seinen kriminellen Werdegang, sein bisheriges Verhalten auf staatliche Sanktionen (vgl Strafregisterauskunft ON 3) und im Vollzug besonders negativ gekennzeichnet ist. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen werden. Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Anhörung am 12. August 2026 kein Argument entgegenzusetzen. Vielmehr gab er nach Vorhalt der Regelverstöße an, „es nicht ausgehalten“ zu haben (ON 9).
Unter diesen Prämissen besteht aktuell kein Grund zur Annahme, er werde durch eine bedingte Entlassung (selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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